Aktuell sehen sich Firmen vermehrt mit Schadensersatzansprüchen aufgrund unzureichend wahrgenommener Datenschutz-Betroffenenrechten gem. Art. 15-22 DSGVO konfrontiert – oft in rechtlich ungerechtfertigter Weise. (GDD e.V.)
In den ersten Jahren nach Wirksamwerden der DSGVO sprachen Gerichte nur äußerst selten Urteile unter
Bezug auf die DSGVO aus. Seit Mitte 2020 ändert sich das – in mehreren Gerichtsurteilen wurden Betroffenen Ersatzansprüche für immaterielle Schäden aufgrund von Datenschutz-Verstößen zugesprochen.
Dieser Trend wird nun von unlauteren Kreisen zum Anlass genommen Schadensersatzansprüche zu initiieren. Dabei besteht kein redliches Interesse an der Wahrung der Grundrechte auf Datenschutz.
Nach einigen Tagen/Wochen wird die Firma von einem Rechtsanwalt angeschrieben, der im Auftrag der Person gemäß Art. 82 DSGVO deren Recht auf Schadensersatz geltend macht – in vierstelliger Höhe (ca. 2000 – 3000 €) und aufgrund unzureichender Wahrung der Betroffenenrechte (lückenhafte / falsche Auskunft, übereilte Löschung, keine Antwort). Ergänzend zum Schadensersatz wird die Bezahlung des anwaltlichen Arbeitsaufwands gefordert (ca.500 €). Verbunden wird dies mit dem Hinweis, dass bei einem gerichtlichen Verfahren erheblich höhere Kosten auflaufen. |
Was Sie nicht machen sollten
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