Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG

Geltendes Recht und Umsetzungsverpflichtung!

Die EU- Richtlinie 2019/1937 verpflichtet Unternehmen mit 50 und mehr Mitarbeitenden zur Implementierung eines Hinweisgeber- / „Whistleblowing“-Systems. Zur Umsetzung der EU- Richtlinie stimmte der Bundesrat am 12. Mai 2023 dem „Hinweisgeberschutzgesetz“ (kurz „HinSchG“) zu. Das Gesetz wurde am 02.06.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet.


Das Hinweisgeberschutzgesetz verpflichtet Unternehmen und Organisatoren geeignete, interne Hinweisgebersysteme für die Meldung von Compliance-Verstößen einzurichten. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten das Hinweisgebersystem auszugestalten. Sie können interne Personen/Stellen oder unabhängige Dritte als interne Meldestelle hiermit beauftragen. ­

­Sind sie als Unternehmen darauf vorbereitet? Wie können Sie schnell und unkompliziert ein „Whistleblower-System“ im Unternehmen einführen und auch Ihre Mitarbeitenden richtig zu dem Thema unterrichten? Was ist der richtige Ansatz für die Umsetzung der Anforderungen des HinSchG in Ihrem Hause?

Ein Verstoß gegen die Pflicht, eine interne Meldestelle einzurichten und zu betreiben, kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 20.000 € nach sich ziehen.

Wird beim Betrieb der Meldestelle die Vertraulichkeit nicht gewahrt droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 €.

Wir unterstützen Sie mit unserem HinSchG Einführungsservice bei der Vorbereitung, Einführung, Schulung der Mitarbeitenden und der Umsetzung eines Systems und richten für Sie eine interne Meldestelle ein, die durch uns übernommen und betrieben wird und damit anforderungskonform allen Mitarbeitenden eine neutrale Anlaufstelle bietet.


Wir haben für Sie den Ablauf bei der Einführung und Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes dargestellt. Im Anschluss an die Einführung betreiben wir für unsere Kunden die „interne Meldestelle“, die nach § 14 HinSchG „..auch durch einen Dritten..“ betrieben werden kann.

Sie vermeiden so intern bürokratischen Aufwand und lagern die Aufgaben anforderungskonform an uns aus.

Haben Sie weitere Fragen zur betrieblichen Umsetzung? Schreiben Sie uns